IT HorstmannERP-Unternehmensberater
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(1)
Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle
Aufträge über Beratungs-, Planungs-, Organisations- und
Untersuchungsarbeiten auf Werkvertragsbasis, soweit sich nicht aus dem
Angebot des Auftragnehmers oder aus schriftlichen Vereinbarungen der
Beteiligten etwas anderes ergibt.
(2) Gegenstand
Gegenstand des Vertrages ist eine allgemeine Unternehmensberatung, die
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Anwendung
neuzeitlicher Kenntnisse und Erfahrungen durchgeführt wird.
(3) Leistungsumfang
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der
Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des Auftragnehmers
festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der
Beteiligten geregelt sind. Äderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen
der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der
Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung.
(4) Feststellung der Auftragsbeendigung
Hat der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erbracht, so teilt
er dies dem Auftraggeber schriftlich mit. Der Auftrag gilt als
durchgeführt und ist beendet,
a) wenn der Auftragnehmer die schriftlich niederlegten
Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber übergeben oder dieser entweder die
Übernahme schriftlich bestätigt oder die Ergebnisse verwertet hat oder
b) wenn der Auftraggeber einer Mitteilung des Auftragnehmers gemäß
Punkt a) nicht unverzüglich, spätestens innerhalb vier Wochen mit
schriftlicher Begründung widerspricht.
(5) Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers
zu unterstützen, Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich
alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur
Leistungserbringung erforderlich sind. Soweit der Auftraggeber dem
Auftragnehmer geforderte Voraussetzungen vorenthält, hat er dem
Auftragnehmer entstehende Wartezeiten, die dokumentiert werden,
gesondert zu vergüten.
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages vom
Auftragnehmer gefertigte Berichte, Organisationspläne, Entwürfe,
Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen
Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des
Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei dem
Auftragnehmer.
(6) Besondere Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln
und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende
Verpflichtungserklärung unterschreiben zu las-sen. Verletzt einer der
Mitarbeiter die Verpflichtung, so erfüllt der Auftragnehmer seine
daraus gegenüber dem Auftraggeber erwachsende Ersatzpflicht dadurch,
dass er seine gegen den Mitarbeiter entstehenden Regressansprüche dem
Auftraggeber abtritt.
(7) Loyalitätsverpflichtung
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen
Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder
sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des Vertragspartners, die in
Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf
von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Ein Verstoß
gegen diese Bestimmung führt zu einer Konventionalstrafe von 10.000
Euro.
(8) Interpretationshilfe zur Mängelfreiheit
Ist das Werk in mehrere Abschnitte (Phasen) unterteilt, so erhält der
Auftraggeber je nach Arbeitsfortschritt Arbeitsunterlagen. Sie dienen
als Information über den jeweiligen Projektstand. Führen sie nicht zu
einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung, so gelten die
Unterlagen als Interpretationshilfe für eine spätere Beurteilung des
Vertragsgegenstandes im Hinblick auf seine Mängelfreiheit.
(9) Honorare und Kosten
Das Entgelt für die Leistungen des Beraters richtet sich nach den in
den Einzelvereinbarungen festgelegten Sätzen, soweit in besonderen
Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird.
Sind Festpreise vereinbart, so wird je ein Drittel der Auftragssumme
bei Vertragsabschluss, bei Ablieferung und bei Abnahme des Werkes
fällig.
Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B.
Spesen, Nebenkosten usw.) enthalten keine Umsatzsteuer, diese wird dem
Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug
sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
gem. § 247 BGB zu zahlen.
(10) Gewährleistung und Haftung
Der Auftragnehmer hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der
Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der
fehlerhaften bzw. unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers (vgl.
Punkt 5 dieser Bedingungen) beruht; eine etwaige
Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt ferner, wenn
der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers die
Leistungen oder Teile der Leistungen verändern. Im Übrigen gelten für
die Gewährleistung die gesetzlichen Regelungen.
Schadenersatzansprüche außerhalb der Gewährleistung kann der
Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder
grobfahrlässigem Verhalten geltend machen. Der Haftungsausschluss gilt
nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außer bei
Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung des
Auftragnehmers der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss
typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
(11) Verzug und höhere Gewalt
Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in
Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem
Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf
nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der
Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung
seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine
angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen
Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die dem
Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen.
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 5 dieser Bedingungen
oder sonst wie obliegenden Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach
Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages
berechtigt. Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Vergütung
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 642 (2) BGB. Unberührt
bleiben auch die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch
den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und
zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen
Gebrach macht.
(12) Vertragsdauer und Kündigung
Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der
Vertragsbeteiligten. Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer
Frist von acht Wochen durch Kündigungsschreiben des Auftraggebers
vorzeitig beendigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers
dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des
Auftragnehmers nach Maßgabe des § 649 BGB.
(13) Sonstiges
Der Auftragnehmer hat neben seiner Honorarforderung Anspruch auf
Vergütung seiner Auslagen. Er kann angemessene Vorschüsse auf
Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Fortsetzung seiner
Arbeit von der Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Eine
Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt nicht zur
Zurückhaltung der Vergütung einschließlich der geforderten Vorschüsse
und des Auslagenersatzes. Eine Aufrechnung gegen solche Forderungen
des Beraters ist ausgeschlossen.
Ein vorliegendes Angebot gilt für dreißig Tage. Ist bis zu diesem
Zeitpunkt kein Vertragsabschluss erfolgt, ist der Auftragnehmer an das
Angebot nicht mehr gebunden.
Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
Sollten Vorschriften oder Teile von Vorschriften dieser Bedingungen
unwirksam sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch
nicht berührt. Vielmehr verpflichten sich die Beteiligten, die
unwirksame oder unwirksam gewordenen Bestimmung durch eine wirksame
Bestimmung zu ersetzen, die den gleichen wirtschaftlichen Zweck
erzielt.
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